Eine gelöschte Limited oder PLC wieder aufleben lassen
Eine Streichung im britischen Register lässt sich rückgängig machen, und die Wiedereintragung wirkt auf den Tag der Löschung zurück. Der Rahmen dafür beträgt sechs Jahre.
Ist eine Gesellschaft gestrichen, besteht sie rechtlich nicht mehr. Dahinter steht fast nie eine Zahlungsunfähigkeit. Üblich ist ein anderer Hergang: Ein Mandat lief aus, die Zuständigkeit für die Einreichungen ging mit ihm, und die Erinnerung des Registers landete an einer Adresse, die niemand mehr betreut.
Was jetzt möglich ist, ergibt sich aus drei Angaben: dem Datum der Streichung, ihrem Grund und Ihrer damaligen Stellung. Diese drei schlagen wir nach, bevor irgendetwas kostet.
- Erste Einschätzung ohne Kosten
- Abstimmung mit Ihrem Treuhänder inbegriffen
- Fehlende Jahresrechnungen erstellen wir mit
- England, Schottland, Nordirland, Irland
Besteht Ihre Gesellschaft noch und stockt allein die Betreuung, brauchen Sie diese Seite nicht. Dann trägt die Serviceübernahme, und sie kostet einen Bruchteil dessen, was eine Wiederherstellung verlangt.
Wenn die Limited Teil einer Struktur ist
In Liechtenstein hält die Anteile an einer Limited selten jemand unmittelbar. Dazwischen steht eine Anstalt, eine Stiftung, ein Treuhandverhältnis oder eine Holding. Getroffen ist dann nicht eine Gesellschaft, sondern eine Kette.
- Die Beteiligung wird gegenstandslosWer oben steht, hält danach einen Anteil an etwas, das rechtlich nicht mehr existiert. Im Jahresabschluss der Anstalt oder Stiftung ist das keine Fussnote, denn ein Beteiligungsansatz braucht eine Beteiligung.
- Die Sorgfaltspflicht läuft ins LeereBank und Treuhänder müssen ihre Vertragspartei laufend dokumentieren. Bei einer gestrichenen Gesellschaft geht das nicht, weil es keine Vertragspartei mehr gibt. Deshalb steht dort alles still, und Nachfragen ändern daran nichts.
- Nachgelagerte Beteiligungen hängen mitHielt die Limited ihrerseits Anteile, sind auch die betroffen. Stimmrechte ruhen, Ausschüttungen lassen sich nicht entgegennehmen, und ohne existierenden Gesellschafter kommt keine wirksame Beschlussfassung zustande.
- Die wirtschaftliche Berechtigung bleibtWem das Vermögen wirtschaftlich zusteht, ändert sich durch die Streichung nicht. Weggefallen ist allein der rechtliche Träger. Genau deshalb führt die Wiedereintragung geradewegs zurück, eine Neugründung dagegen nicht.
Vermerken Sie im Formular, ob eine liechtensteinische Struktur beteiligt ist. Am Verfahren in Grossbritannien ändert das nichts, wohl aber an der Reihenfolge unseres Vorgehens und an dem, was Ihr Treuhänder von uns bekommt.
Der Registerweg und der Gerichtsweg
Das englische Recht hält zwei Verfahren bereit. Über das anwendbare entscheidet nicht die Zweckmässigkeit, sondern der Anlass der Streichung und Ihre Organstellung im damaligen Zeitpunkt.
| Zuständig | Dauer | Zulässig, wenn | |
|---|---|---|---|
| Administrative Restoration | Der Registerführer selbst. Ein Gericht wird nicht befasst. | 4–8 Wochen | Die Streichung vom Register ausging, die Gesellschaft seinerzeit noch geschäftlich tätig war und der Antrag von einem damaligen Director oder Gesellschafter herrührt. Rückstände bei den Einreichungen sind zuvor aufzuarbeiten. |
| Court Order Restoration | Das sachlich zuständige Gericht, auf Antrag mit Begründung. | 3–6 Monate | Der Registerweg ausscheidet: bei einer auf eigenes Betreiben herbeigeführten Löschung, bei Antragstellern ohne damalige Organstellung, etwa Gläubigern oder Rechtsnachfolgern, und dann, wenn zuletzt kein Betrieb mehr geführt wurde. |
Wir arbeiten auf dem Registerweg. Er verlangt weniger Zeit, weniger Geld und deckt die meisten Sachverhalte ab, denn Rückstände bei den Meldungen sind der Regelfall unter den Löschungsgründen. Scheidet er aus, sagen wir es Ihnen nach der Auskunft und vermitteln für das Gerichtsverfahren einen Solicitor.
Ein Punkt, den die Struktur eigen macht: Antragsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Auflösung Director oder Gesellschafter war. Steht als Gesellschafterin eine Anstalt oder Stiftung im Register, ist sie es — und dann unterschreiben deren Organe. Wer als Begünstigter dahintersteht, ist es nicht.
Die Ausschlussfrist beträgt sechs Jahre, gerechnet ab der Auflösung und für beide Verfahren gleichermassen; die Grundlage ist s. 1030 Companies Act 2006. Ist sie verstrichen, hilft nur noch ein eng begrenzter Ausnahmetatbestand. Planen Sie deshalb Reserve ein: Rückfragen des Registers sind üblich, und beantworten lassen sie sich nur, solange die Frist läuft.
Was mit dem Vermögen geschieht
Hier lohnt es, zwei Dinge auseinanderzuhalten, die gern in einen Topf geraten: britisches Vermögen und Vermögen, das anderswo liegt.
In Grossbritannien gilt es als herrenlos, bona vacantia, und fällt der Krone zu. Die Verwaltung liegt beim Treasury Solicitor; für Lancashire und Cornwall bei den dortigen Herzogtümern. Diese Stellen halten das Vermögen nicht bloss fest, sie dürfen es auch zu Geld machen. Geschieht das, erhalten Sie später den Erlös und nicht mehr die Sache selbst. Wo britisches Vermögen betroffen ist, zählt daher jede Woche.
Ein Konto in Liechtenstein oder der Schweiz erreicht die Krone nicht. Ihr Zugriff endet an der Grenze. Gesperrt ist es dennoch, und zwar aus einem anderen Grund: Es besteht keine Gesellschaft mehr, für die jemand zeichnen dürfte. Das Guthaben ist gebunden, nicht verloren.
Mit der Wiedereintragung fällt beides weg. Britisches Vermögen kehrt zur Gesellschaft zurück, und die Bank macht auf, sobald ihr der neue Auszug vorliegt. Einige Tage sollten Sie einplanen; bei einer Struktur mit mehreren Ebenen fragt die Bank erfahrungsgemäss auch die Unterlagen der oberen Ebenen noch einmal ab.
Was Sie nach der Wiedereintragung haben
- Eine ununterbrochene KetteRechtlich hat die Gesellschaft nie ausgesetzt. Verträge aus der Zwischenzeit stehen auf festem Grund, angehaltene Verfahren gehen weiter, und die Beteiligungskette trägt wieder von unten nach oben.
- Aufgearbeitete RückständeAuf dem Registerweg sind sie Zulässigkeitsvoraussetzung: Fehlen Accounts oder Confirmation Statements, wird der Antrag zurückgewiesen. Die Erstellung und Einreichung übernehmen wir und benötigen dafür die Zahlen der fraglichen Geschäftsjahre.
- Volle Kostentransparenz vorabZu unserem Honorar treten die Antragsgebühr des Registers und die Säumniszuschläge für die verspäteten Einreichungen. Sämtliche Posten sind im Kostenvoranschlag einzeln beziffert, bevor Sie sich entscheiden.
- Einen nachgeführten PSC-EintragDas britische Register verlangt die Angabe, wer die Gesellschaft beherrscht. Hat sich zwischenzeitlich etwas verschoben, gehört das mit der Wiedereintragung gemeldet. Bei Strukturen über mehrere Ebenen braucht dieser Punkt die meiste Abstimmung.
- Was unberührt bleibtForderungen, die sich unmittelbar gegen die Directors richten, bestehen fort. Ebenso wenig heilt ein Registereintrag eine Überschuldung. Stand die Streichung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, ist der Sachverhalt grundlegend anders zu beurteilen und zunächst mit einem Rechtsanwalt zu erörtern.
Der Ablauf in fünf Schritten
- 1. Auskunft aus dem Register, unentgeltlichWir ermitteln Zeitpunkt und Grund der Streichung, den Stand der Einreichungen und das zulässige Verfahren. Grundlage sind die Angaben aus dem Formular. Unsere Einschätzung samt Betrag erreicht Sie im Regelfall am folgenden Werktag.
- 2. Erteilung des AuftragsTätig werden wir erst nach Annahme des Kostenvoranschlags. Anschliessend teilen wir mit, welche Unterlagen beizubringen sind und wer zeichnen muss. Ist eine Anstalt oder Stiftung als Gesellschafterin eingetragen, zeichnen deren Organe.
- 3. Aufarbeitung der RückständeDie ausstehenden Accounts und Confirmation Statements erstellen wir und bringen sie zur Einreichung. Ohne sie weist der Registerführer den Wiederherstellungsantrag zurück.
- 4. Antragstellung und KorrespondenzWir stellen den Antrag und führen den Schriftwechsel mit dem Register, bei betroffenem britischem Vermögen auch mit der verwaltenden Stelle. Nach vollzogener Eintragung erhalten Sie den aktuellen Registerauszug, auf Wunsch direkt zu Handen Ihres Treuhänders.
- 5. Laufende Betreuung im AnschlussAuf Wunsch übernehmen wir dauerhaft Registersitz, Fristenkontrolle, Confirmation Statement und Accounts: Serviceübernahme. In nahezu allen Fällen, die uns erreichen, war das Ende eines Mandats der Auslöser — und mit ihm endete die Fristenkontrolle.
Auskunft aus dem Register anfordern
Wir benötigen im Wesentlichen dreierlei: die Firma mit ihrer Company Number, den ungefähren Zeitpunkt der Streichung und Ihre damalige Organstellung. An der letzten Angabe hängt die Zulässigkeit des Registerwegs, denn er steht ausschliesslich früheren Directors und Gesellschaftern offen.
Ist Ihnen etwas nicht bekannt, lassen Sie das Feld unausgefüllt oder wählen Sie „Weiss ich nicht“. Was aus dem Register hervorgeht, ermitteln wir ohnehin selbst. Steht eine Anstalt oder Stiftung in der Beteiligungskette, vermerken Sie das bitte in der Mitteilung.
Häufige Fragen
Die Anteile hält eine Anstalt. Wer stellt dann den Antrag?
Die Anstalt, denn sie war im Zeitpunkt der Auflösung Gesellschafterin. Unterschrieben wird nach ihrer eigenen Verfassung, also je nach Ausgestaltung durch den Verwaltungsrat oder einen Zeichnungsberechtigten.
Wer als Begünstigter dahintersteht, ist nicht antragsberechtigt. Ein Hindernis ist das nicht, nur eine Frage der richtigen Reihenfolge. Nennen Sie die Struktur im Formular, dann sagen wir Ihnen nach dem Registerblick, welche Unterschrift wohin gehört.
Mein Treuhänder sagt, er kann nichts tun. Stimmt das?
Für den laufenden Betrieb meistens ja. Solange die Gesellschaft nicht im Register steht, gibt es keine Vertragspartei, die sich nach den Sorgfaltspflichten dokumentieren liesse, und ohne Dokumentation bewegt sich nichts.
Der Ausweg führt nicht über die Bank, sondern über das britische Register. Ist die Gesellschaft wieder eingetragen, ist die Grundlage zurück. Wir arbeiten dabei gern unmittelbar mit Ihrem Treuhänder.
Wie viel Zeit bleibt mir?
Sechs Jahre ab Auflösung, sofern es sich um eine englische, schottische oder nordirische Gesellschaft handelt. Diese Frist deckt beide Verfahren ab.
Für irische Gesellschaften ist der Rahmen deutlich enger gesteckt. Das Companies Registration Office eröffnet den Registerweg nur binnen zwölf Monaten und verlangt die Nachreichung der offenen Annual Returns nebst Säumniszuschlägen. Später bleibt allein der High Court, dessen Frist zwanzig Jahre beträgt. Das Gesellschaftsvermögen fällt in Irland nicht der Krone zu, sondern dem Minister for Public Expenditure; gebunden ist es in gleicher Weise. In beiden Fällen gilt: Reserve einplanen, nicht bis zum Fristende rechnen.
Womit ist zu rechnen?
Der Aufwand bemisst sich am zulässigen Verfahren und am Umfang der Rückstände. Eine Zahl an dieser Stelle wäre eine Schätzung ins Blaue, und damit ist niemandem gedient.
Die Auskunft selbst ist unentgeltlich. Im Anschluss erhalten Sie einen Kostenvoranschlag, in dem Honorar, Antragsgebühr und Säumniszuschläge je für sich ausgewiesen sind.
Ich bin lediglich Gläubiger der Gesellschaft. Bleibt mir ein Weg?
Ja, jedoch nicht der über den Registerführer. Antragsberechtigt sind dort allein frühere Directors und Gesellschafter. Gläubiger sind auf das Gericht verwiesen.
Der Vorgang ist geläufig: Wer eine Forderung durchsetzen will, lässt die Schuldnerin eigens dafür wieder eintragen. Aufwand und Dauer fallen höher aus. Geben Sie Ihre Stellung im Formular an; nach Einsicht in das Register teilen wir Ihnen mit, was in Betracht kommt, und benennen auf Wunsch einen Solicitor.
Sind die alten Jahresrechnungen zwingend nachzureichen?
Auf dem Registerweg ja. Ohne die ausstehenden Accounts und Confirmation Statements weist der Registerführer den Antrag zurück. Das hat seine Logik, denn eben deren Fehlen führte zur Streichung.
Erstellung und Einreichung übernehmen wir; beizubringen sind die Zahlen der betroffenen Geschäftsjahre. War die Gesellschaft seinerzeit ohne Geschäftstätigkeit, ist der Aufwand gering, denn auch eine Nullmeldung erfüllt die Pflicht.
Wäre es nicht einfacher, die Struktur auf eine GmbH umzustellen?
Eine Neugründung liefert eine andere Gesellschaft. Was an der alten hing, bleibt bei ihr: das Guthaben, die laufenden Verträge, die Registernummer, das Gründungsdatum und der Ruf bei Banken und Auftraggebern. Nachgelagerte Beteiligungen kehren dadurch ebenfalls nicht zurück.
Es sind daher zwei getrennte Fragen. Ob es etwas zu retten gibt, klärt die Auskunft. Womit die Struktur künftig arbeiten soll, ist eine Frage für danach, und beides lässt sich verbinden. Was eine liechtensteinische Gesellschaft kostet, steht unter Preise.
Zuerst der Befund, dann die Entscheidung
Die Auskunft ist unentgeltlich und begründet keinerlei Verpflichtung. Sie beantwortet drei Fragen: welches Verfahren zulässig ist, was es kostet und wie lange es dauert.
Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845
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Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung. Sie gibt die Wiedereintragung gestrichener Gesellschaften nach englischem und irischem Recht in Grundzügen wieder, ohne einen bestimmten Sachverhalt zu würdigen. Über die Zulässigkeit befindet der Registerführer, im Übrigen das Gericht.
Unsere Tätigkeit beschränkt sich auf die formelle Abwicklung: Einsicht in das Register, Erstellung und Einreichung der ausstehenden Unterlagen, Antragstellung und Korrespondenz. Für ein Gerichtsverfahren ist ein Solicitor beizuziehen, den Sie unmittelbar mandatieren; auf Wunsch benennen wir einen. Bei Insolvenzbezug, Ansprüchen gegen Directors oder streitigem Vermögen obliegt die Würdigung einem Rechtsanwalt.
Die Verfassung einer Anstalt oder Stiftung, die Vertretungsbefugnis ihrer Organe und die Behandlung einer Beteiligung im Jahresabschluss beurteilen Rechtsanwalt, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer, die Sie unmittelbar beauftragen. Fristen und Verfahren entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Gebühren und Zuschläge richten sich nach den jeweils geltenden Sätzen und stehen im Kostenvoranschlag. Irrtum vorbehalten; es gilt der Kostenvoranschlag nach der Auskunft. Alle Leistungen erbringen befugte Personen.