Wofür der Geschäftsführer in Liechtenstein einsteht

Haftung

Die Steuerhaftung des Organs hängt in Liechtenstein nicht an offenen Steuern. Sie hängt an zwei Ereignissen, und sie hat eine Obergrenze.

Zwei Regelwerke teilen sich diese Frage. Das Steuergesetz sagt, wann die Steuerverwaltung an das Organ herantreten darf, und begrenzt den Betrag. Das Personen- und Gesellschaftsrecht regelt, was die Gesellschaft selbst von ihrem Organ verlangen kann, und das ist der weitere der beiden Wege.

Wer die österreichische oder die deutsche Fassung dieser Frage kennt, sollte sie hier nicht wiedererkennen wollen. Die Bauart ist eine andere.

Stand: 27. August 2026

Zwei Ereignisse, kein Dauerzustand

Österreich und Deutschland haben je eine Vorschrift, die den Vertreter für die laufenden Steuern der Gesellschaft einstehen lässt, sobald er seine Pflichten verletzt. Das liechtensteinische Steuergesetz arbeitet anders. Art. 111 Abs. 3 SteG zählt auf, wer solidarisch mit dem Steuerpflichtigen haftet, und für das Organ einer Gesellschaft sind darin zwei Fälle genannt.

WannWen es trifftBis zu welchem Betrag
Die juristische Person wird liquidiert, rechtlich oder faktischDie mit Verwaltung und Liquidation betrauten PersonenReinvermögen oder Liquidationsergebnis
Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung gehen ohne Liquidation in ein Gebiet ausserhalb des EWR und der SchweizDie Organe oder die für sie handelnden PersonenReinvermögen im Zeitpunkt der Verlegung

Das Wort „faktisch" in der ersten Zeile ist das wichtigere von beiden. Gemeint ist nicht nur die förmliche Liquidation, sondern auch die Gesellschaft, die man einfach liegen lässt: kein Geschäft mehr, keine Bilanz, keine Löschung. Wer so verfährt, ist damit nicht aus der Sache heraus, sondern mitten darin.

In der zweiten Zeile kommt es auf die Himmelsrichtung an. Ein Umzug nach Zürich oder Wien löst diese Haftung nicht aus; das Gesetz nennt ausdrücklich nur Gebiete ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.

Beide Fälle enden im Gesetz mit demselben Satz: Die Haftung entfällt, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Nachweisen muss sie es allerdings selbst.

Was laufend gilt, betrifft fremdes Geld

Neben den beiden Ereignissen steht eine Pflicht, die jeden Monat wiederkehrt: Beträge, die von einer Zahlung abgezogen werden, gehören nicht der Gesellschaft.

Für den Steuerabzug an der Quelle sagt es Art. 27 SteG ohne Umweg. Der Vergütungsschuldner hat die Steuer zurückzuhalten und abzuliefern, und er haftet für ihre Entrichtung. Wurde zu wenig abgezogen, verfügt die Steuerverwaltung die Nachzahlung. Wer abgezogene Steuern anderweitig verwendet, ist nach Art. 141 SteG nicht mehr im Haftungsrecht, sondern im Strafrecht: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Für die Beiträge gilt Vergleichbares. Art. 29 AHVG lässt den Arbeitgeber der Anstalt den Schaden ersetzen, den er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften verursacht; ist der Arbeitgeber eine juristische Person, rückt subsidiär nach, wer in der Verwaltung sitzt oder die Geschäfte führt. Die Anstalt verfügt, sie klagt nicht, und der Anspruch verjährt erst fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.

Bussen zahlt am Ende, wer gehandelt hat. Nach Art. 143 Abs. 3 SteG haften die handelnden Organe für die verhängte Busse, sofern die juristische Person sie nicht bezahlt.

Die zweite Haftung gilt der eigenen Gesellschaft

Der breitere Weg führt nicht über die Steuerverwaltung. Art. 218 Abs. 1 PGR lässt die Organe für den Schaden einstehen, den sie der Verbandsperson zufügen, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben. Einfache Fahrlässigkeit genügt; eine Schwelle wie „grob" gibt es hier nicht.

Art. 220 Abs. 1 PGR beschreibt, worin die Pflichtverletzung besteht: Die mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Die Vorschrift fragt nach der Aufgabe, nicht nach dem Eintrag im Handelsregister. Wer die Geschäfte tatsächlich führt, ist damit erfasst; wer eingetragen ist und nichts tut, ebenfalls, denn das Nichtstun ist die Nichterfüllung.

Auch der Fehler eines Mitarbeiters kommt auf diesem Weg zurück, aber nicht als fremdes Verschulden. Gefragt wird, ob die eigene Pflicht erfüllt war: ob die Aufgabe sinnvoll verteilt, mit den nötigen Angaben versehen und beaufsichtigt wurde.

Der Anspruch steht nach Art. 222 Abs. 1 PGR in erster Linie der geschädigten Gesellschaft zu, im Insolvenzverfahren ihrer Masse. In der Praxis heisst das: Erhoben wird er meist von einem Insolvenzverwalter, und dann sind die Unterlagen längst bei ihm.

Wer dagegen gestimmt hat, haftet nicht

Sitzt die Verwaltung zu mehreren, verteilt Art. 220 PGR die Verantwortung nach vier Regeln, und sie sind ungewöhnlich genau.

Wie er sich verhalten hatWas daraus folgt
Er war verpflichtet, am Beschluss mitzuwirken (Abs. 2)Er ist verantwortlich, auch wenn andere die Sache betrieben haben
Er hat gegen den Beschluss gestimmt, oder für den abgelehnten (Abs. 3)Er bleibt frei von der Haftung
Er hat mitverhandelt, seine Stimme aber schuldhaft nicht geltend gemacht (Abs. 4)Er haftet, wenn sein Widerspruch die Pflichtverletzung hätte verhindern können
Über die Sache wurde gar nicht verhandelt (Abs. 5)Die Haftung beginnt an dem Tag, an dem er davon erfährt und nichts unternimmt

Diese vier Zeilen entscheiden sich am Protokoll. Die Gegenstimme entlastet nur den, der sie belegen kann, und die letzte Zeile setzt eine Haftung in Gang, ohne dass je eine Sitzung stattgefunden hätte.

Wer von seinem obersten Organ einen Auftrag erhält, dessen Ausführung diese Pflichten verletzen würde, darf ihn nach Art. 220 Abs. 6 PGR ablehnen, ohne dass die Gesellschaft ihn dafür in Anspruch nehmen kann. Umgekehrt gibt Art. 225 PGR einen Anspruch auf Entlastung, wenn ordnungsgemäss geführt wurde.

Solidarisch, aber am eigenen Verschulden bemessen

Sind mehrere für denselben Schaden ersatzpflichtig, geht das PGR einen eigenen Weg. Nach Art. 226 Abs. 2 haftet jede Person nur insoweit solidarisch, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Der Betrag wird also zuerst pro Person zugeschnitten und erst dann eingefordert.

Bei den Steuern gilt das Gegenteil. Art. 111 Abs. 4 SteG lässt jede solidarisch verpflichtete Person für den ganzen Steuerbetrag einstehen; wer zahlt, befreit die Mithaftenden. Wer beides nebeneinander liest, sieht den Unterschied zwischen einer Haftung gegenüber der eigenen Gesellschaft und einer gegenüber dem Staat.

Für die Fristen verweist Art. 226 Abs. 1 PGR auf die Haftung aus Vertrag. Sie verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Schaden und die verantwortliche Person kennt, spätestens aber zehn Jahre nach der Handlung. Bei wissentlich falschen Angaben oder absichtlicher Schädigung sind es zehn Jahre ab der Handlung, ganz gleich, wann jemand davon erfahren hat.

Die drei Jahre laufen ab Kenntnis, nicht ab dem Vorfall. Wer ein Amt abgibt, ist deshalb nicht nach drei Jahren aus der Sache heraus: Die Uhr beginnt erst, wenn der Schaden bemerkt wird.

Wenn das Kapital angegriffen ist

Das PGR nennt drei Stufen. Jede hat ihre eigene Handlung, und alle drei sind an eine Frist gebunden, die im Gesetz „unverzüglich" heisst.

LageWas das Gesetz verlangt
Die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist (Art. 182e Abs. 1)Die Verwaltung orientiert unverzüglich die Mitglieder des obersten Organs und teilt mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen
Begründete Besorgnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Art. 182e Abs. 2)Je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, geprüft; das oberste Organ einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragen
Die Zwischenbilanzen ergeben die Überschuldung, oder die Gesellschaft ist zahlungsunfähig (Art. 182f Abs. 1)Die Verwaltung benachrichtigt das Gericht

Von der letzten Zeile nennt das Gesetz zwei Ausnahmen, und beide sind eng. Das Gericht bleibt aussen vor, wenn Gläubiger im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen zurücktreten und ihre Forderungen stunden. Oder wenn konkrete Aussicht besteht, dass die Lage innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen behoben ist. Besteht eine Nachschusspflicht, laufen die zwei Monate ab der Feststellung.

Wer eine dieser Stufen auslässt, erfüllt seine Pflichten nicht, und damit steht Art. 220 Abs. 1 PGR offen. Der Schaden, um den dann gestritten wird, ist meist die Differenz zwischen dem Tag, an dem gehandelt werden musste, und dem Tag, an dem gehandelt wurde.

Wenn ein Treuhänder im Organ sitzt

Art. 180a Abs. 1 PGR verlangt, dass wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung Angehöriger einer EWR-Vertragspartei oder gleichgestellt ist und eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz besitzt. Für die meisten Gesellschaften, die hier tatsächlich ein Gewerbe ausüben, greift die Ausnahme in Abs. 3: Wer nach dem Gewerbegesetz ohnehin einen Geschäftsführer stellen muss, fällt nicht unter Abs. 1.

Wo die Bestimmung greift, ändert sie an der Haftung nichts zum Guten. Das qualifizierte Mitglied ist ein Organ wie jedes andere: Art. 218 und Art. 220 PGR treffen es genauso, und Art. 226 Abs. 2 bemisst seinen Anteil an seinem eigenen Verschulden. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung werden dadurch nicht entlastet, sondern bekommen einen Mithaftenden.

Wir arbeiten für diese Stellung mit einem zugelassenen Treuhänder in Liechtenstein zusammen. Was er übernimmt und was bei Ihnen bleibt, gehört vor der Gründung schriftlich festgehalten, nicht danach.

Was sich später belegen lässt

Keine dieser Vorkehrungen macht eine Haftung unmöglich. Sie sorgen dafür, dass sich zwei oder fünf Jahre später zeigen lässt, was wann geschehen ist, und in beiden Entlastungsbeweisen des Steuergesetzes liegt die Last beim Betroffenen.

VorkehrungWogegen sie hilft
Abgezogene Steuern und Beiträge vor allen anderen Zahlungen abliefernArt. 27 Abs. 2 und Art. 141 SteG, Art. 29 AHVG: Dieses Geld war nie das der Gesellschaft
Jede Sitzung protokollieren, die Gegenstimme namentlichArt. 220 Abs. 3 PGR entlastet nur den, dessen Widerspruch sich nachlesen lässt
Eine nicht mehr gebrauchte Gesellschaft förmlich liquidieren statt liegen lassenArt. 111 Abs. 3 Bst. a SteG erfasst auch die faktische Liquidation
Vor einer Verlegung von Sitz oder Verwaltung ausserhalb des EWR und der Schweiz die Steuerlage klärenArt. 111 Abs. 3 Bst. b SteG greift genau in diesem Zeitpunkt
Die Zwischenbilanzen erstellen, sobald die Besorgnis begründet istArt. 182e Abs. 2 PGR knüpft an die Besorgnis, nicht an den nächsten Jahresabschluss
Festhalten, was im Einzelfall als gebotene Sorgfalt getan wurdeBeide Entlastungsbeweise in Art. 111 Abs. 3 SteG verlangen einen Nachweis, keine Behauptung
Ein Amt nur übernehmen, wo man tatsächlich mitentscheidetArt. 220 Abs. 2 PGR fragt danach, wer mitzuwirken verpflichtet war

Was wir dabei tun

Wir richten liechtensteinische Gesellschaften ein und führen die Verwaltung weiter, soweit sie bei uns liegt. Welche Rechtsform zu Ihrem Vorhaben passt und was sie an laufenden Pflichten mitbringt, sehen wir uns vorher gemeinsam an, bei der GmbH ebenso wie bei den übrigen Formen. Wie die Gesellschaft besteuert wird, steht auf der Seite zum Steuersystem.

Steht eine Verfügung der Steuerverwaltung oder der AHV-Anstalt im Haus, ist der Weg zum Anwalt der erste Schritt und nicht der letzte. Gegen eine Verfügung läuft eine Frist, und sie wartet nicht, bis die Sache intern geklärt ist.

Termin vereinbaren Frage per E-Mail