Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter

Der Begriff „wirtschaftlich Berechtigter“ ist dabei so zu verstehen, dass immer auf die natürliche Person abgestellt wird, in deren Interesse die Geschäftsbeziehung begründet wird.

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person

  • in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,
  • auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird oder
  • die hauptsächlich Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung ist.


Bei Gesellschaften ist die natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die letztlich Eigentümer des Vertragspartners ist oder diesen kontrolliert. Kontrolle/Eigentum wird vermutet, wenn eine natürliche
Person mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar kontrolliert.

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