Vorratsgesellschaft in Liechtenstein kaufen
Ob eine liechtensteinische Gesellschaft einen Treuhänder braucht, hängt davon ab, was sie tut. Mit Gewerbebewilligung kommt sie ohne aus — und bekommt eher ein Bankkonto.
Der Rest geht schnell: Das Kapital ist einbezahlt, der Eintrag im Handelsregister steht, die Gesellschaft besteht. Sie übernehmen die Anteile und bestimmen ab diesem Zeitpunkt.
Diese Seite stellt den Unterschied nach vorn, der in vielen Angeboten hinten steht oder ganz fehlt. Er entscheidet über die laufenden Kosten und darüber, ob eine Bank mitmacht.
Die aktuelle Liste mit allen Eckdaten steht unter verfügbare Gesellschaften, anonymisiert dargestellt. Was die Übernahme kostet, lesen Sie unter Preise Vorrats-GmbH und Preise Vorrats-Ltd.
Sitzgesellschaft oder tätige Gesellschaft
Liechtenstein kennt zwei Arten von Gesellschaften, und der Unterschied bestimmt fast alles Weitere: ob ein Treuhänder nötig ist, ob eine Tätigkeit erlaubt ist und wie eine Bank die Sache sieht.
Die Sitzgesellschaft übt im Land kein Gewerbe aus und verwaltet eigenes Vermögen. Für sie verlangt Art. 180a PGR ein Mitglied der Verwaltung mit Treuhänderbewilligung und Wohnsitz im Land. Das ist eine jährliche Position, und eine gewerbliche Tätigkeit ist dieser Gesellschaft verwehrt.
Die tätige Gesellschaft hat eine Gewerbebewilligung und arbeitet hier tatsächlich. Sie braucht den Treuhänder nicht.
Der Regelfall bei uns ist die tätige Gesellschaft. Die meisten Kunden wollen hier arbeiten, und dafür brauchen sie den Treuhänder nicht. Eine Sitzgesellschaft richten wir ebenso ein. Die Position nach Art. 180a PGR übernimmt dann ein Treuhänder, mit dem wir zusammenarbeiten; eine eigene Treuhänderbewilligung führen wir nicht.
Für die Kontoeröffnung ist derselbe Unterschied entscheidend. Eine Gesellschaft mit Bewilligung und nachvollziehbarem Geschäft findet eine Bank; bei einer Sitzgesellschaft ohne Tätigkeit im Land wird es schwierig. Wir begleiten Sie dabei, ohne eine Zusage zu geben, die bei der Bank liegt.
Zum Vergleich die Schweiz: Dort verlangt Art. 814 Abs. 3 OR bei jeder GmbH eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz im Land, ohne besondere Bewilligung und unabhängig von der Tätigkeit. Die Gegenüberstellung steht auf der Seite zur GmbH in Liechtenstein.
Eine fertige Hülle, noch ohne Inhalt
Eine Vorratsgesellschaft wurde errichtet, eingetragen und mit Kapital ausgestattet, hat aber nie gearbeitet.
Kein Personal, keine Verträge, keine Rechnungen. Das Kapital liegt unberührt. Was Sie erwerben, sind die Anteile an dieser Hülle, und was daraus wird, entscheiden Sie.
Der Vorteil liegt in der Zeit vor der Eintragung. Wer neu errichtet, handelt bis zum Registereintrag für eine Gesellschaft, die noch nicht besteht, und steht dafür persönlich ein. Diese Phase entfällt.
Was beim Kauf geändert wird
| Punkt | Wie es läuft | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Anteile | Abtretungsvertrag | Ob die Statuten die Zustimmung der übrigen Gesellschafter verlangen, steht im konkreten Text. |
| Firmenname | Statutenänderung | Wir prüfen Ihren Wunschnamen vorab auf Zulässigkeit. |
| Zweck | Statutenänderung | Der Zweck bestimmt, was die Gesellschaft darf, und hängt mit der Gewerbebewilligung zusammen. |
| Verwaltung | Beschluss und Anmeldung | Bei einer Sitzgesellschaft muss das Verwaltungsmitglied nach Art. 180a PGR erhalten bleiben. |
| Wirtschaftlich Berechtigte | Neumeldung | Der Wechsel löst eine erneute Identifizierung nach dem Sorgfaltspflichtgesetz aus. |
| Sitz | Statutenänderung | Ein Sitz im Inland ist erforderlich. Er lässt sich bei uns führen. |
Die vorletzte Zeile wird gern übersehen. Bei einer Übernahme ist die Identifizierung neu vorzunehmen: Herkunft der Mittel und Zweck der Gesellschaft sind zu dokumentieren. Das verlangt das Sorgfaltspflichtgesetz, und es gilt gegenüber der Bank ebenso wie gegenüber einer beteiligten Treuhandstelle.
Die Gewerbebewilligung wird nicht mitgekauft
In Liechtenstein hängt die Bewilligung an der Tätigkeit und an den Personen, die sie ausüben, nicht an der Rechtsform.
Eine übernommene Gesellschaft ist deshalb handlungsfähig, aber nicht ohne Weiteres gewerbeberechtigt. Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aufnehmen will, stellt dafür einen eigenen Antrag.
Was Ihre Tätigkeit verlangt, klären wir vor dem Kauf. Manchmal ist die Bewilligung der eigentliche Engpass, und dann ist die Frage nach der Gesellschaft die zweite, nicht die erste.
Vorratsgesellschaft oder Mantelgesellschaft
Beide stehen sofort bereit. Der Unterschied ist die Vergangenheit, und die bestimmt den Prüfaufwand.
| Vorratsgesellschaft | Mantelgesellschaft | |
|---|---|---|
| Bisherige Tätigkeit | keine | war tätig, ruht heute |
| Unterlagen | Handelsregisterauszug, Statuten, Kontonachweis | zusätzlich Jahresrechnungen und Steuerstand |
| Gewerbebewilligung | überschaubar | aufwendiger, die Historie ist zu würdigen |
| Was sie mitbringt | nichts, und das ist der Vorteil | Alter und Bankhistorie |
| Kaufpreis | kalkulierbar | abhängig von Alter und Unterlagen |
Bei einer Mantelgesellschaft prüfen wir zusätzlich, ob Abgaben offen sind und ob die Jahresrechnungen eingereicht wurden. Was wir nicht belegen können, weisen wir als Lücke aus, statt es zu übergehen.
Geprüft wird auch, wer verkauft. Steht die abgebende Partei selbst unter wirtschaftlichem Druck, kann die Übertragung später angefochten werden. Deshalb sehen wir beim Fürstlichen Landgericht nach, ob gegen sie Exekutionen oder ein Konkursverfahren anhängig sind, bevor eine Gesellschaft in unser Angebot kommt.
Welche Rechtsformen wir in Liechtenstein bereithalten
| Form | Kapital | Wofür sie sich eignet |
|---|---|---|
| GmbH | 10.000 Franken, voll einbezahlt | Der Regelfall, und mit der Hälfte des schweizerischen Kapitals die günstigere Schwelle. |
| AG | 50.000 Franken | Wenn Kapitalgeber dazukommen sollen oder die Aktionäre nicht im Register stehen sollen. |
| Limited mit Zweigniederlassung | kein liechtensteinisches Mindestkapital | Englisches oder irisches Recht, mit eingetragener Zweigniederlassung im Land. |
Anstalt, Stiftung und LVC halten wir nicht auf Vorrat. Bei ihnen liegt die Arbeit in den Statuten, und die gehören zum Vorhaben, nicht zur Hülle. Was sie leisten, steht unter Rechtsformen in Liechtenstein.
Häufige Fragen
Brauche ich zwingend einen Treuhänder?
Nur wenn die Gesellschaft eine Sitzgesellschaft ist, also im Land kein Gewerbe ausübt. Dann verlangt Art. 180a PGR das Verwaltungsmitglied mit Treuhänderbewilligung, solange die Gesellschaft besteht.
Übt die Gesellschaft ein Gewerbe aus und hat die Bewilligung dafür, entfällt die Position. Genau darauf sind unsere Gesellschaften angelegt. Passt Liechtenstein trotzdem nicht zu Ihrem Vorhaben, sagen wir das offen — auch wenn der Auftrag dann in die Schweiz geht.
Was kostet die Gewerbebewilligung?
Die Positionen stehen im Bestellformular und in der Preisübersicht. Wir nennen sie hier bewusst nicht, damit auf dieser Seite kein veralteter Betrag steht.
Wichtig für Ihre Kalkulation: Die Bewilligung hängt an Personen und Tätigkeit. Wer die fachlichen Voraussetzungen nicht selbst mitbringt, braucht jemanden, der sie erfüllt — das ist eine laufende Position.
Wie schnell bin ich handlungsfähig?
Mit dem Abtretungsvertrag gehören Ihnen die Anteile. Ab diesem Zeitpunkt bestimmen Sie über die Gesellschaft.
Wie lange das Handelsregister für die Eintragung der Änderungen braucht, entscheidet das Amt. Eine Frist dafür sagen wir nicht zu. Unser Teil, also Unterlagen, Vertragsentwurf und Anmeldung, liegt vor, sobald Ihre Ausweisdokumente und die Angaben für den Treuhänder da sind.
Warum will die Bank so viel von mir wissen?
Weil das Sorgfaltspflichtgesetz sie dazu verpflichtet. Sie muss Sie identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und die Herkunft der eingesetzten Mittel plausibel dokumentieren.
Das gilt bei einer Übernahme genauso wie bei einer Neuerrichtung. Wer diese Angaben nicht liefern möchte, kommt in Liechtenstein nicht weiter, und zwar bei keiner Bank. Eine nachvollziehbare gewerbliche Tätigkeit erleichtert das Gespräch erheblich.
Brauche ich eine Gewerbebewilligung?
Das hängt von Ihrer Tätigkeit ab, nicht von der Rechtsform. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten verlangen einen eigenen Antrag, und die Bewilligung geht mit dem Kauf der Gesellschaft nicht auf Sie über.
Sagen Sie uns vorab, was Sie vorhaben. Wenn die Bewilligung der Engpass ist, sollten Sie das wissen, bevor Sie eine Gesellschaft übernehmen.
Übernehme ich alte Verbindlichkeiten?
Verbindlichkeiten bleiben bei der Gesellschaft, unabhängig davon, wem die Anteile gehören. Eine Vorratsgesellschaft hat keine, weil sie nie tätig war.
Bei einer Mantelgesellschaft ist das die entscheidende Frage. Wir legen Ihnen dort die Jahresrechnungen und den Steuerstand vor und sichern Sie im Vertrag durch Zusicherungen des Verkäufers ab.
Lohnt sich Liechtenstein für mein Vorhaben überhaupt?
Für manche ja, für viele nicht. Der Standort trägt sich, wenn hier tatsächlich gearbeitet wird — mit Bewilligung, Räumen und Menschen. Eine Struktur, die nur auf dem Papier besteht, trägt sich selten.
Für ein kleines operatives Geschäft ohne Bezug zum Land ist der laufende Aufwand meist zu hoch. Wir sagen das lieber vorher als nachher.
Erst rechnen, dann kaufen
Sagen Sie uns, was Sie vorhaben. Sie bekommen eine Aufstellung mit Kaufpreis und laufenden Kosten, bevor Sie sich festlegen.
Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845
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Diese Seite ist eine allgemeine Darstellung, keine Beratung. Sie gibt die Grundzüge der Übernahme einer liechtensteinischen Gesellschaft wieder und würdigt kein bestimmtes Vorhaben.
Die Ausgestaltung der Statuten und die Prüfung eines Abtretungsvertrags gehören zu einem Rechtsanwalt, steuerliche Fragen zu einem Steuerberater. Den Auftrag erteilen Sie diesen Personen selbst; wir vermitteln auf Wunsch.
Über Eintragungen entscheidet das Handelsregister, über eine Gewerbebewilligung die zuständige Behörde, über die Führung eines Kontos die Bank. Zeitangaben zu behördlichen Abläufen machen wir deshalb nicht.
Die zitierten Vorschriften gelten in der Fassung, die bei Erstellung dieser Seite in Kraft war. Irrtum vorbehalten. Alle Leistungen werden durch befugte Personen erbracht.