Das Steuersystem Liechtensteins im Überblick

Steuern

Ein Gesetz, fünf Steuern, ein Satz für das ganze Land. Liechtenstein kennt keine Kantone, und deshalb auch keine Standortsuche innerhalb der Grenzen.

Das Steuergesetz zählt in seinem ersten Artikel auf, was erhoben wird — und die Liste ist kurz. Für eine Gesellschaft ist davon eine Steuer wirklich wichtig, für ihre Eigentümer eine zweite. Diese Seite beschreibt das System, nicht Ihren Fall.

Wie eine Gründung abläuft und was die Ämter dafür verlangen, steht auf der Seite zum Ablauf.

Stand: 27. August 2026. Was im Einzelfall gilt, entscheidet die Veranlagung durch die Steuerverwaltung.

Fünf Steuern, mehr kennt das Gesetz nicht

SteuerWen sie trifft
Vermögens- und ErwerbssteuerNatürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land, und zwar mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten Erwerb
Steuer nach dem AufwandAuf Antrag statt der Vermögens- und Erwerbssteuer: wer erstmals oder nach zehn Jahren Abwesenheit zuzieht, keine liechtensteinische Staatsangehörigkeit hat, hier nicht erwerbstätig ist und vom Ertrag seines Vermögens lebt
GrundstücksgewinnsteuerWer ein inländisches Grundstück mit Gewinn veräussert
ErtragssteuerJuristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Land — Aktiengesellschaft, GmbH, Anstalt, Stiftung, Genossenschaft
Gründungsabgabe und Abgabe auf VersicherungsprämienBei Gründung, Sitzverlegung ins Inland und Kapitalerhöhung; bei Versicherungsprämien für inländische Risiken

Eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer steht nicht darauf. Sie ist mit dem geltenden Steuergesetz entfallen; an ihre Stelle ist die Widmungssteuer getreten, die Zuwendungen an Vermögensstrukturen erfasst.

Seit 2024 kann eine sechste hinzukommen: Das Steuergesetz behält die Ergänzungssteuer für Geschäftseinheiten grosser Unternehmensgruppen vor. Sie folgt einem eigenen Gesetz und betrifft den Mittelstand nicht.

Was eine GmbH oder AG zahlt

Die Ertragssteuer beträgt 12,5 Prozent des steuerpflichtigen Reinertrags. Ein Zuschlag von Gemeinde oder Region kommt nicht dazu — der Satz gilt in Balzers wie in Ruggell.

Eine Kapital- oder Vermögenssteuer der Gesellschaft gibt es nicht. Das ist der handfeste Unterschied zur Schweiz, wo neben die Gewinnsteuer eine eigene Steuer auf das Eigenkapital tritt und auch dann anfällt, wenn kein Gewinn entsteht.

Die Mindestertragssteuer beträgt 1.800 Franken im Jahr. Sie ist unabhängig davon geschuldet, wie lange die Steuerpflicht im Jahr bestand — wird aber in vollem Umfang auf die Ertragssteuer angerechnet. Wer 20.000 Franken Ertragssteuer zahlt, zahlt sie nicht zusätzlich.

Und sie entfällt ganz, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Der Zweck der Gesellschaft ist ausschliesslich auf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe gerichtet, und die Bilanzsumme hat im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 500.000 Franken nicht überschritten. Diese Ausnahme steht selten irgendwo, und sie trifft eine ganze Reihe junger Betriebe.

Der Eigenkapital-Zinsabzug

Fremdkapitalzinsen mindern in jedem Steuersystem den Gewinn. Eigenkapital tut das normalerweise nicht — Liechtenstein lässt hier einen kalkulatorischen Zins zu und stellt Eigen- und Fremdfinanzierung damit näher zusammen.

Gerechnet wird er auf dem modifizierten Eigenkapital: einbezahltes Kapital und die Reserven, die eigenes Vermögen darstellen. Davon abzuziehen sind eigene Anteile, Beteiligungen an anderen juristischen Personen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und pauschal 6 Prozent der übrigen Vermögenswerte. Der Zinssatz ist der standardisierte Vermögensertrag von 4 Prozent.

Zwei Grenzen gehören dazu: Ist das modifizierte Eigenkapital negativ, beträgt der Abzug null. Und er darf keinen laufenden Verlust erzeugen oder vergrössern — er senkt den Gewinn, er schafft keinen Verlustvortrag.

Was gar nicht erst in den Reinertrag kommt

Das Gesetz nimmt bestimmte Erträge vollständig aus der Bemessungsgrundlage heraus — ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist.

  • Gewinnanteile aus Beteiligungen an anderen juristischen Personen. In der Schweiz mindert eine Beteiligung die Steuer nur anteilig und erst ab 10 Prozent oder einer Million Franken Verkehrswert; hier bleibt der Ertrag aussen vor.
  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von Beteiligungen, ebenso nicht realisierte Wertsteigerungen darauf.
  • Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten sowie Miet- und Pachterträge aus Grundstücken im Ausland.
  • Inländische Grundstücksgewinne, soweit sie bereits der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen — sie werden also einmal erfasst, nicht zweimal.

Ob diese Regeln für ein bestimmtes Vorhaben tragen, hängt an Gestaltung, Substanz und den Abkommen des anderen Staates. Das ist eine Prüfung, keine Auskunft, und sie gehört zu einem Steuerberater.

Was bei den Eigentümern selbst anfällt

Hier liegt die zweite Steuer, die zählt — und hier steht auf vielen Darstellungen etwas Falsches. Liechtenstein besteuert das Vermögen natürlicher Personen. Es erhebt dafür nur keinen eigenen Vermögenssteuersatz.

Das Verfahren: Das steuerpflichtige Vermögen wird mit einem standardisierten Ertrag von 4 Prozent in einen Erwerb umgerechnet und diesem zugeschlagen. Auf die Summe läuft dann der Tarif der Landessteuer. Wer also Vermögen ohne laufende Erträge hält, zahlt trotzdem — auf den unterstellten Ertrag.

GrösseWie sie wirkt
GrundfreibetragBis zu diesem Betrag fällt keine Landessteuer an. Er liegt für Alleinstehende bei rund 15.900 Franken und ist für Alleinerziehende und gemeinsam veranlagte Ehegatten höher
Tarif der LandessteuerProgressiv in Stufen, die höchste liegt bei 8 Prozent. Die Stufenbeträge werden angepasst
GemeindezuschlagJede Gemeinde legt ihn jährlich fest, in Prozent der Landessteuer. Das Gesetz gibt einen Rahmen vor: mindestens 150, höchstens 250 Prozent

Der Gemeindezuschlag ist die einzige örtliche Grösse im ganzen System, und er trifft die natürliche Person, nicht die Gesellschaft. Wo eine GmbH ihren Sitz hat, ändert an ihrer Ertragssteuer nichts.

Auf bestimmten Vergütungen an Empfänger ohne Sitz im Land wird die Steuer an der Quelle abgezogen; der Abzug beträgt 12 Prozent und gilt die Ertragssteuer ab.

Mehrwertsteuer: Schweizer Recht

Liechtenstein bildet mit der Schweiz ein gemeinsames Mehrwertsteuergebiet. Massgeblich ist deshalb das schweizerische Mehrwertsteuergesetz mit seinem Normalsatz von 8,1 Prozent; zuständig für Unternehmen im Land ist die liechtensteinische Steuerverwaltung.

Praktisch heisst das: Eine Lieferung von Liechtenstein in die Schweiz ist kein Export, eine Lieferung nach Österreich sehr wohl. Diese Grenze verläuft anders als die Zoll- und die Steuergrenze für andere Abgaben, und sie wird regelmässig verwechselt.

Eine Gewerbesteuer, wie sie Deutschland kennt, gibt es hier nicht — und ebenso wenig eine kommunale Steuer auf den Ertrag der Gesellschaft.

Die Gründungsabgabe und warum sie meist null beträgt

Bei Gründung, Sitzverlegung ins Inland oder Kapitalerhöhung fällt eine Gründungsabgabe von 1 Prozent des Kapitals an. Sie greift erst oberhalb einer generellen Freigrenze von einer Million Franken. Für eine GmbH mit dem gesetzlichen Mindestkapital ist sie damit gegenstandslos.

Über fünf Millionen Franken sinkt der Satz auf 0,5 Prozent, über zehn Millionen auf 0,3 Prozent. Massgebend ist jeweils das statutarisch bestimmte Kapital, nicht das eingezahlte.

Findet die schweizerische Stempelgesetzgebung Anwendung, entfällt die Abgabe. Welcher Fall vorliegt, klärt sich mit der Rechtsform und dem Vorhaben.

Was wir dabei tun und was nicht

Wir gründen Gesellschaften in Liechtenstein und führen sie gegenüber den Ämtern. Welche Rechtsform zu einem Vorhaben passt, klären wir vorher; was die GmbH verlangt und was vor der Gründung feststehen muss, steht auf der Checkliste.

Wir rechnen keine Steuerbelastung aus und gestalten keine Struktur. Was ein konkretes Vorhaben an Steuern kostet, ob der Eigenkapital-Zinsabzug trägt und wie ein Abkommen mit einem anderen Staat wirkt, beurteilt ein Steuerberater. Auf Wunsch nennen wir Partner.

Erstgespräch buchen Preise ansehen Frage stellen