Die Stiftung in Liechtenstein

Rechtsformen in Liechtenstein

Eine Familienstiftung ist hier zulässig, ohne die enge Zweckbindung, die das schweizerische Recht kennt. Das ist der Grund, aus dem Stifter über die Grenze schauen.

In der Schweiz darf eine Familienstiftung nur Erziehung, Ausstattung und Unterstützung finanzieren; eine Stiftung, die laufend den Lebensunterhalt bestreitet, ist dort unzulässig. Liechtenstein kennt diese Beschränkung nicht.

Diese Seite sagt, was daraus folgt, was eine Stiftung hier verlangt und was sie nicht mehr leistet. Der letzte Punkt ist der wichtigere.

Eine Stiftung richten wir auf Anfrage ein. Der Kern liegt in Stiftungsurkunde und Beistatuten: Zweck, Begünstigte, Stiftungsrat, Änderungsvorbehalte. Das ist Rechtsberatung, und die erbringen wir nicht selbst. Wir arbeiten dafür mit einem Rechtsanwalt in Vaduz zusammen, der auf Stiftungen spezialisiert ist. Was Ihr Fall kostet, hängt an der Gestaltung; schreiben Sie uns, dann bekommen Sie einen Preis. Zu festen Preisen gründen wir GmbH, AG, LVC und Limited.

Hinterlegt oder eingetragen: der entscheidende Unterschied

Das liechtensteinische Recht behandelt zwei Arten von Stiftungen verschieden, und diese Trennung gibt es in der Schweiz nicht.

 PrivatnützigGemeinnützigWas daraus folgt
Zweck Begünstigung bestimmter Personen, etwa einer Familie Im Interesse der Allgemeinheit Die Zweckwahl entscheidet über alles Weitere.
Register Hinterlegung einer Gründungsanzeige Eintragung im Öffentlichkeitsregister Nur die gemeinnützige Stiftung ist öffentlich auffindbar.
Aufsicht keine laufende Stiftungsaufsicht Stiftungsaufsicht Bei der privatnützigen wachen die Begünstigten über die Einhaltung, nicht der Staat.
Revision in der Regel nicht vorgeschrieben Revisionsstelle Die privatnützige Stiftung ist im Unterhalt günstiger.

Hinterlegt heißt nicht geheim. Wer wirtschaftlich berechtigt und wer begünstigt ist, wird erfasst. Behörden erhalten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zugang, Banken im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten, und über den zwischenstaatlichen Informationsaustausch gelangen Angaben an die Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaats.

Der Unterschied zwischen hinterlegt und eingetragen betrifft die öffentliche Auffindbarkeit, nicht die Auskunft gegenüber Behörden. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, arbeitet mit Vorstellungen, die seit Jahren überholt sind.

Was eine Stiftung hier verlangt

  • 30.000 Franken WidmungDas ist das Mindestvermögen; auch Euro oder US-Dollar sind möglich. Mit der Widmung verlässt das Vermögen den Stifter endgültig und gehört danach der Stiftung.
  • Stiftungsurkunde und BeistatutenDie Urkunde regelt Zweck, Vermögen und Organe. Die Beistatuten benennen die Begünstigten und die Ausschüttungen; sie sind nicht Teil der öffentlichen Unterlagen und lassen sich flexibler ändern.
  • Ein StiftungsratEr führt die Stiftung und ist an Urkunde und Beistatuten gebunden. Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen nach Art. 180a PGR erfüllen, also Treuhänderbewilligung oder gleichwertige Qualifikation und Wohnsitz im Land.
  • Laufende KostenVergütung des Stiftungsrats, Buchhaltung, bei gemeinnützigen Stiftungen die Revision, dazu die steuerlichen Pflichten. Diese Kosten laufen unabhängig davon, ob ausgeschüttet wird.

Rechnen Sie nicht mit dem Mindestbetrag, sondern mit dem Ertrag. Was nach Stiftungsrat, Buchhaltung und Steuern übrig bleibt, kommt dem Zweck zugute. Bei 30.000 Franken bleibt davon nichts.

Was zu bedenken ist, bevor gestiftet wird

Drei Punkte werden regelmäßig übersehen, und jeder einzelne kann die Konstruktion entwerten.

Das Vermögen ist weg. Nicht im Sinne von verloren, aber im Sinne von nicht mehr Ihnen gehörend. Ein Stifter, der weiterhin frei darüber verfügen will, hat keine Stiftung errichtet, sondern eine Konstruktion, die im Ausland kaum anerkannt wird. Zu weitreichende Änderungs- und Widerrufsvorbehalte führen genau dorthin.

Das Recht Ihres Wohnsitzstaates entscheidet mit. Viele Staaten kennen Regeln, nach denen Einkünfte einer ausländischen Vermögensmasse dem Stifter oder den Begünstigten zugerechnet werden. Ob eine liechtensteinische Stiftung bei Ihnen trägt, beantwortet nicht das liechtensteinische Recht, sondern das Ihres Wohnsitzes.

Pflichtteile bleiben. Eine Stiftung ist kein Mittel, gesetzliche Erbansprüche auszuhebeln. Je nach anwendbarem Erbrecht können Zuwendungen an die Stiftung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Diese drei Fragen gehören vor die Errichtung und zu einem Rechtsanwalt sowie einem Steuerberater, die beide Rechtsordnungen kennen. Wer sie überspringt, zahlt jahrelang für eine Struktur, die im entscheidenden Moment nicht hält.

Häufige Fragen zur Stiftung

Ist eine Familienstiftung hier wirklich zulässig?

Ja. Anders als in der Schweiz, wo Art. 335 ZGB sie auf Erziehung, Ausstattung und Unterstützung beschränkt, kennt Liechtenstein diese enge Bindung nicht. Laufende Ausschüttungen an Familienangehörige sind möglich.

Das beantwortet aber nur die Frage nach dem liechtensteinischen Recht. Ob die Struktur in Ihrem Wohnsitzstaat anerkannt wird und wie Einkünfte dort zugerechnet werden, ist eine zweite Frage und die schwierigere.

Steht meine Stiftung in einem öffentlichen Register?

Eine privatnützige Stiftung wird hinterlegt und nicht eingetragen; sie ist damit öffentlich nicht auffindbar. Eine gemeinnützige wird eingetragen und untersteht der Stiftungsaufsicht.

Geheim ist die privatnützige deshalb nicht. Wirtschaftlich Berechtigte und Begünstigte werden erfasst, Behörden und Banken erhalten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zugang, und der zwischenstaatliche Informationsaustausch läuft.

Kann ich als Stifter weiter über das Vermögen verfügen?

Nur in engen Grenzen, und je mehr Sie sich vorbehalten, desto schwächer wird die Konstruktion. Eine Stiftung, über die der Stifter faktisch weiter frei bestimmt, wird im Ausland regelmäßig durchgeschaut und ihm zugerechnet.

Wo die Grenze verläuft, ist die zentrale Gestaltungsfrage und gehört zu einem Rechtsanwalt. Sie zu übergehen, ist der häufigste Fehler bei Stiftungen.

Wie viel Vermögen ist sinnvoll?

Verlangt sind 30.000 Franken. Sinnvoll ist deutlich mehr, denn Stiftungsrat, Buchhaltung und Steuern kosten jedes Jahr, und was darunter bleibt, dient dem Zweck.

Rechnen Sie die laufenden Kosten gegen den erwarteten Ertrag. Bleibt nichts übrig, ist eine Stiftung nicht das richtige Werkzeug — dann kommen eine AG oder eine Anstalt in Betracht.

Errichten Sie Stiftungen?

Nein. Zweck, Begünstigtenordnung, Änderungsvorbehalte und die Beistatuten sind der Kern der Sache, und das ist Rechtsberatung. Sie bindet auf Jahrzehnte, und eine schlecht formulierte Urkunde lässt sich später kaum reparieren.

Wir richten sie auf Anfrage ein, gemeinsam mit einem auf Stiftungen spezialisierten Rechtsanwalt in Vaduz. Schildern Sie uns Ihr Vorhaben über das Kontaktformular, dann bekommen Sie einen Preis dafür. Was zu festen Preisen gegründet wird, steht in der Übersicht.

Klären Sie zuerst Ihr eigenes Steuerrecht

Ob eine liechtensteinische Stiftung bei Ihnen trägt, entscheidet nicht das Recht hier, sondern das Ihres Wohnsitzes. Wir sagen Ihnen offen, wenn diese Frage noch offen ist.

Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845

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