Die Genossenschaft in Liechtenstein
Zwei Mitglieder genügen. In der Schweiz sind es sieben, und daran scheitern dort die meisten Vorhaben, die es mit dieser Rechtsform versuchen.
Die Genossenschaft ist auf gemeinsame Selbsthilfe angelegt: Die Mitglieder sind zugleich die Nutzer, und der Nutzen fliesst an sie zurück, nicht als Rendite an Kapitalgeber. Wer Geld einlegt und dafür Einfluss erwartet, ist hier falsch.
Diese Seite sagt, was die Form verlangt, wofür sie taugt und warum sie trotz der niedrigen Schwelle selten gewählt wird.
Wir gründen keine Genossenschaften. Aufnahme, Austritt, Stimmrechte und eine allfällige Haftung der Mitglieder stehen in den Statuten, und deren Ausgestaltung ist Rechtsberatung. Was wir zu festen Preisen gründen, sind GmbH, AG, LVC und Limited.
Selbsthilfe statt Rendite
Der Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder, und dieser Satz ist keine Formel, sondern eine Einschränkung.
Eine Einkaufsgenossenschaft bündelt die Bestellungen ihrer Mitglieder, eine Wohnbaugenossenschaft baut für sie, eine Winzergenossenschaft keltert deren Trauben. Der Vorteil liegt im Gebrauch, nicht in der Ausschüttung. Deshalb sind Gewinnverteilungen zwar möglich, aber untypisch und in den Statuten meist begrenzt.
Die Mitgliederzahl ist offen. Wer beitreten will und die Voraussetzungen erfüllt, kann aufgenommen werden, ohne dass Anteile übertragen werden müssten. Auch der Austritt ist vorgesehen. Das unterscheidet die Genossenschaft von jeder Kapitalgesellschaft.
Das Stimmrecht hängt am Kopf, nicht am Geld. Wer mehr eingelegt hat, hat deshalb nicht mehr zu sagen. Für Zusammenschlüsse gleichberechtigter Betriebe ist das genau richtig; für alles, was Kapital anziehen soll, ist es das Ausschlusskriterium.
Was sie verlangt
| Liechtenstein | Schweiz | Worauf zu achten ist | |
|---|---|---|---|
| Mitglieder | 2 | 7 | Der entscheidende Unterschied. Was in der Schweiz an der Zahl scheitert, geht hier. |
| Kapital | keines vorgeschrieben | keines vorgeschrieben | Ohne Kapital fehlt ein Polster. Die meisten Statuten sehen deshalb Anteile vor. |
| Stimmrecht | eine Stimme je Mitglied | eine Stimme je Mitglied | Für Kapitalgeber das Ausschlusskriterium. |
| Treuhänder | nur ohne Gewerbe im Land, Art. 180a PGR | nicht erforderlich | Eine Genossenschaft, die hier tatsächlich wirtschaftet, braucht keinen. Sie ist ohnehin auf den Betrieb ihrer Mitglieder angelegt. |
| Haftung | grundsätzlich nur das Genossenschaftsvermögen | dasselbe | Die Statuten können eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen. Vor dem Beitritt nachlesen. |
Die niedrige Schwelle allein ist noch kein Grund. Zwei Mitglieder genügen, aber die Genossenschaft bindet ihre Beschlüsse an das Kopfstimmrecht, und das lässt sich später schwer ändern. Für zwei Personen ist eine GmbH meist die einfachere Antwort.
Häufige Fragen
Genügen wirklich zwei Mitglieder?
Ja, das liechtensteinische Recht setzt die Schwelle bei zwei an. In der Schweiz verlangt Art. 831 OR sieben, weshalb dort viele Vorhaben an dieser Zahl scheitern.
Die niedrige Schwelle allein macht die Form aber noch nicht zur richtigen Wahl. Fragen Sie sich zuerst, ob Selbsthilfe der Mitglieder wirklich Ihr Zweck ist. Wenn es um ein Unternehmen geht, das Gewinn erwirtschaften und verteilen soll, ist es die GmbH.
Hafte ich als Mitglied persönlich?
Im Grundsatz nicht; es haftet das Genossenschaftsvermögen. Die Statuten können jedoch eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht vorsehen.
Prüfen Sie diesen Punkt vor dem Beitritt, besonders bei älteren Genossenschaften. Was dort steht, gilt, und es steht nicht im Gesetz, sondern in den Statuten.
Kann eine Genossenschaft Gewinn ausschütten?
Möglich ist es, üblich nicht. Der Zweck liegt in der Förderung der Mitglieder als Nutzer, und viele Statuten begrenzen die Verzinsung der Anteile ausdrücklich.
Überschüsse bleiben meist in der Genossenschaft oder kommen den Mitgliedern über günstigere Preise zugute. Wer eine Rendite auf eingelegtes Kapital sucht, ist bei der AG richtig.
Gründen Sie Genossenschaften?
Nein. Die Arbeit liegt in den Statuten: Aufnahme, Austritt, Stimmrechte, Haftung und die genaue Fassung des Zwecks. Das ist Rechtsberatung, und die dürfen wir nicht erbringen.
Auf Wunsch nennen wir Ihnen jemanden. Was wir zu festen Preisen gründen, steht in der Übersicht.
Zu zweit? Dann meist eher eine GmbH
Zwei Mitglieder genügen für eine Genossenschaft, aber selten ist sie dafür die passende Form. Sagen Sie uns kurz, worum es geht.
Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845
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Diese Seite ist eine allgemeine Darstellung, keine Beratung. Sie gibt die Grundzüge der liechtensteinischen Genossenschaft wieder und würdigt kein bestimmtes Vorhaben.
Die Errichtung, die Formulierung der Statuten und die Beurteilung einzelner Bestimmungen, insbesondere zur Haftung, gehören zu einem Rechtsanwalt; steuerliche Fragen zu einem Steuerberater. Beide beauftragen Sie unmittelbar, auf Wunsch nennen wir Partner.
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