Rechtsformen in Liechtenstein

Gründung in Liechtenstein

Liechtenstein kennt mehr Rechtsformen als jedes Nachbarland. Wer hier ein Gewerbe ausübt, führt sie wie anderswo auch; nur wer bloss Vermögen verwaltet, braucht einen Treuhänder in der Verwaltung.

Das Personen- und Gesellschaftsrecht ist knapp hundert Jahre alt und wurde von Anfang an dafür gebaut, Vermögen und Unternehmen zu ordnen. Aus dieser Zeit stammen Formen, die es sonst nirgends gibt, allen voran die Anstalt.

Diese Seite stellt sie nebeneinander, mit Kapital, Haftung und unserem Preis. Wo wir eine Form nicht gründen, steht das dabei.

  • GmbH 2.500, AG ab 4.800, LVC ab 2.490
  • Anstalt und Stiftung auf Anfrage
  • Limited mit Niederlassung ab 2.300
  • Gewerbeanmeldung und Sitz aus einer Hand
  • Feste Preise, keine Nachforderung

Alle Beträge sind Nettopreise in Euro für unsere Leistung. Dazu kommen die Wege über die Ämter, die wir durchreichen: die Gewerbeanmeldung beim Amt für Volkswirtschaft mit 630 Euro, der Eintrag im Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten mit 85 und die UID-Nummer mit 96. Das Bestellformular weist jede Position einzeln aus.

Im EWR, aber nicht in der EU

Diese Lage bestimmt mehr, als den meisten bewusst ist, und sie ist der sachliche Unterschied zur Schweiz.

Liechtenstein gehört dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Damit gelten die Grundfreiheiten des Binnenmarkts: Eine liechtensteinische Gesellschaft kann im gesamten EWR tätig werden, ohne dort eine eigene Gesellschaft zu brauchen. Die Schweiz, keine 20 Kilometer entfernt, hat diesen Zugang nicht.

Aus der EWR-Mitgliedschaft folgt auch, dass es hier Rechtsformen des Unionsrechts gibt: die Europäische Gesellschaft (SE) und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Beide sind in der Schweiz nicht verfügbar.

Zugleich ist Liechtenstein nicht Mitglied der Europäischen Union. Es gehört zum Zollgebiet der Schweiz, rechnet in Franken und teilt mit ihr das Mehrwertsteuersystem. Für die tägliche Abwicklung ist das oft wichtiger als die EWR-Zugehörigkeit.

Wer den Binnenmarktzugang braucht, ist hier richtig. Wer ihn nicht braucht, sollte die Schweizer Formen gegenrechnen: Eine GmbH kostet dort 850 statt 2.500.

Die Rechtsformen im Vergleich

Die vier oberen Zeilen sind die Formen, die wir zu festen Preisen gründen. Anstalt und Stiftung richten wir auf Anfrage ein, zusammen mit einem Rechtsanwalt in Vaduz. Die übrigen stehen zur Einordnung dabei.

Das Schaubild zeigt die sechs Formen, die wir errichten. Die Tabelle darunter stellt sie neben die vier, die wir nicht gründen — damit Sie sehen, wogegen Sie sich entscheiden.

 KapitalabWofür sie gedacht ist
GmbH 10.000 CHF 2.500,- Die übliche Form für ein operativ tätiges Unternehmen. Halbes Kapital der Schweizer GmbH, Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
AG 50.000 CHF ab 4.800,- Die Form für Beteiligungen und für alles, was übertragen werden soll. Die Hälfte des Schweizer Aktienkapitals.
LVC keines ab 2.490,- Liechtenstein Venture Cooperative: für Vorhaben in der Frühphase, bei denen Beiträge in Arbeit und Ideen bestehen und nicht in Geld.
Limited (Ltd) 1.000 GBP ab 180,- Britische Gesellschaft, hier nach dem Gründungsrecht anerkannt. Mit Niederlassung im liechtensteinischen Register ab 2.300.
Anstalt 30.000 CHF auf Anfrage Die Form, die es nur hier gibt: keine Gesellschafter, sondern ein Inhaber der Gründerrechte. Für Vermögensverwaltung und Beteiligungen.
Stiftung 30.000 CHF auf Anfrage Gewidmetes Vermögen. Anders als in der Schweiz ist die Familienstiftung hier ohne enge Zweckbindung zulässig.
SE 120.000 EUR gründen wir nicht Europäische Gesellschaft. Nur für Vorhaben mit Bezug zu mehreren EWR-Staaten und mit entsprechender Grösse.
EWIV keines gründen wir nicht Zusammenschluss von Unternehmen aus mehreren EWR-Staaten zur gemeinsamen Tätigkeit, ohne eigenen Gewinnzweck.
Genossenschaft keines gründen wir nicht Gemeinsame Selbsthilfe der Mitglieder. Anders als in der Schweiz genügen zwei Mitglieder.
Einzelfirma keines gründen wir nicht Kein eigener Rechtsträger; der Inhaber haftet mit seinem gesamten Vermögen.

„Gründen wir nicht“ heisst nicht „taugt nicht“. Bei diesen Formen macht die rechtliche Gestaltung den Kern aus, und Rechtsberatung dürfen wir nicht erbringen. Erklärt sind sie hier trotzdem, und auf Wunsch nennen wir jemanden, der sie errichtet.

Wann ein Treuhänder nötig ist und wann nicht

Diese Frage wird in vielen Darstellungen falsch beantwortet, und die falsche Antwort kostet Geld. Sie hängt nicht an der Rechtsform, sondern daran, was die Gesellschaft tut.

Übt die Gesellschaft in Liechtenstein ein Gewerbe aus und hat sie die Bewilligung dafür, führt sie sich wie eine Betriebsgesellschaft in jedem anderen Land. Art. 180a PGR greift dann nicht. Für die allermeisten Vorhaben, die zu uns kommen, ist das der Fall.

Verwaltet sie dagegen nur eigenes Vermögen und wird im Land nicht gewerblich tätig, gilt sie als Sitzgesellschaft. Für die verlangt Art. 180a PGR ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung mit liechtensteinischer Treuhänderbewilligung oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation und mit Wohnsitz im Land. Das ist eine jährliche Position, und eine gewerbliche Tätigkeit bleibt dieser Gesellschaft verwehrt.

Der praktische Unterschied zeigt sich bei der Bank. Eine Gesellschaft mit Bewilligung und nachvollziehbarem Geschäft findet eine Kontoverbindung; bei einer Sitzgesellschaft ohne Tätigkeit im Land tun sich Banken schwer. Wer vor allem ein Konto braucht, sollte das vor der Wahl der Struktur wissen.

Beides richten wir ein. Der Regelfall ist bei uns die tätige Gesellschaft; brauchen Sie eine Sitzgesellschaft, übernimmt die Position nach Art. 180a PGR ein Treuhänder, mit dem wir zusammenarbeiten. Eine eigene Treuhänderbewilligung führen wir nicht.

Die Anstalt: die Form, die es nur hier gibt

Wer nach Liechtenstein schaut, tut es oft ihretwegen. Sie lässt sich mit nichts im deutschen oder schweizerischen Recht vergleichen.

Eine Anstalt hat weder Gesellschafter noch Mitglieder noch Aktionäre. Was sie hat, ist ein Inhaber der Gründerrechte, und dieser Inhaber bestimmt über Statuten, Organe und Begünstigte. Das Kapital beträgt mindestens 30.000 Franken.

Die Gründerrechte lassen sich übertragen und vererben. Damit wechselt die Herrschaft über die Anstalt, ohne dass Anteile den Eigentümer wechseln müssten, denn Anteile gibt es nicht.

Sie kann kaufmännisch tätig sein oder rein vermögensverwaltend. Diese Wahl entscheidet über Buchführung, Prüfung und steuerliche Behandlung und gehört deshalb vor die Gründung, nicht danach.

Anstalt und Stiftung richten wir auf Anfrage ein, zusammen mit einem Rechtsanwalt in Vaduz, der auf beide Formen spezialisiert ist. Was Statuten und Beistatuten regeln müssen, ist der Kern der Sache und damit Rechtsberatung; deshalb steht hier kein fester Preis. Schildern Sie uns Ihr Vorhaben, dann bekommen Sie einen.

Woran sich die Wahl festmacht

  • Wird operativ gearbeitet oder Vermögen gehalten?Für den laufenden Betrieb sind GmbH und AG gedacht. Für das Halten von Beteiligungen und Vermögen kommen Anstalt und Stiftung in Betracht, und dort beginnt die Gestaltungsarbeit.
  • Soll etwas übertragen werden?Aktien wechseln ohne Registeränderung den Eigentümer, Stammanteile nicht. Gründerrechte an einer Anstalt lassen sich ebenfalls übertragen. Wer an einen späteren Verkauf denkt, entscheidet das besser vorher.
  • Braucht es den EWR-Zugang?Wenn ja, spricht das für Liechtenstein statt für die Schweiz. Wenn nein, ist die Schweiz meist günstiger, und der Weg dorthin steht in der Schweizer Übersicht.
  • Wie viel Kapital soll gebunden sein?10.000 Franken bei der GmbH, 50.000 bei der AG, 30.000 bei Anstalt und Stiftung, nichts bei der LVC und praktisch nichts bei der Limited.

Diese Seite beschreibt die Formen. Welche zu einem bestimmten Vorhaben passt und wie sie steuerlich behandelt wird, beurteilen ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater. Wir sagen Ihnen gern, welche Angaben die beiden dafür brauchen.

Häufige Fragen

Warum kostet die GmbH hier 2.500 und in der Schweiz 850?

Weil in Liechtenstein Wege über die Ämter dazukommen, die es in der Schweiz nicht gibt: die Gewerbeanmeldung beim Amt für Volkswirtschaft, der Eintrag im Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten und, wenn keine vereinfachte Gründung möglich ist, die öffentliche Beurkundung. Diese Gebühren reichen wir zum Selbstkostenpreis durch; die Arbeit daran steckt in unserem Betrag.

Dafür braucht die liechtensteinische GmbH nur 10.000 Franken Kapital statt 20.000, und sie hat Zugang zum EWR. Was günstiger ist, hängt am Vorhaben und nicht am Gründungspreis.

Muss ich in Liechtenstein wohnen?

Nein. Gesellschafter und Aktionäre dürfen wohnen, wo sie wollen, und es dürfen beliebig viele sein.

Wer hier ein Gewerbe ausübt, braucht dafür die Bewilligung des Amts für Volkswirtschaft. Ein Wohnsitz im Land gehört nicht dazu. Nur die Sitzgesellschaft, die im Land nichts unternimmt, braucht nach Art. 180a PGR ein Verwaltungsmitglied mit Treuhänderbewilligung und Wohnsitz.

Was ist eine Anstalt, in einem Satz?

Eine juristische Person ohne Gesellschafter, über die ein Inhaber der Gründerrechte bestimmt. Diese Rechte lassen sich übertragen und vererben, ohne dass es Anteile gäbe.

Sie kann Handel treiben oder nur Vermögen halten; diese Wahl entscheidet über Buchführung und Besteuerung. Näheres auf der Seite Anstalt.

Ist die Familienstiftung hier anders als in der Schweiz?

Ja, und das ist einer der wichtigsten Unterschiede. Die Schweiz lässt eine Familienstiftung nur für Erziehung, Ausstattung und Unterstützung zu; eine Stiftung, die laufend den Lebensunterhalt bestreitet, ist dort unzulässig.

In Liechtenstein gibt es diese enge Bindung nicht. Familienstiftungen sind zulässig und verbreitet. Ob eine solche Struktur für einen im Ausland ansässigen Stifter steuerlich trägt, ist eine eigene Frage und gehört vor jedem Schritt zu einem Steuerberater, der beide Länder kennt.

Was ist die LVC?

Die Liechtenstein Venture Cooperative, eine junge Form für Vorhaben in der Frühphase. Sie braucht kein Mindestkapital, und Beiträge können in Arbeit, Ideen oder Rechten bestehen statt in Geld.

Gedacht ist sie für die Zeit, in der ein Vorhaben noch keine Bewertung hat. Wächst es, wird üblicherweise in eine AG umgestellt. Näheres auf der Seite LVC; sie kostet bei uns 2.490 Euro.

Lohnt sich die Limited hier überhaupt?

Für die reine Gründung ist sie ab 180 Euro unschlagbar günstig und wird in Liechtenstein anerkannt, weil auch hier das Recht des Gründungsstaates gilt.

Soll sie mit einer Niederlassung im hiesigen Register erscheinen, kostet das Paket 2.300 Euro und liegt damit nahe an der GmbH. Dann ist die Frage nicht mehr der Preis, sondern welche Form zum Vorhaben passt. Näheres auf der Seite Limited.

Gilt das auch für die Schweiz, Österreich oder Deutschland?

Nein, die Unterschiede sind erheblich. Die Schweizer GmbH verlangt 20.000 Franken statt 10.000 und kennt weder Anstalt noch LVC; dafür fehlt ihr der EWR-Zugang. In Deutschland sind es 25.000 Euro, und für die englische Limited gilt seit dem Brexit anderes.

Die jeweiligen Übersichten: Schweiz, Österreich, Deutschland.

Steht die Form schon fest?

Dann rechnet Ihnen das Bestellformular den Preis vor, mit jeder Gebühr einzeln ausgewiesen. Wenn nicht, ist ein Gespräch der kürzere Weg.

Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845

Die einzelnen Formen GmbH AG Anstalt LVC Limited Stiftung

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