Rechtliche Grundlagen zur UK Limited in Liechtenstein

Bis vor wenigen Jahren war es innerhalb der Europäischen Union praktisch nicht möglich, zum Beispiel eine Limited in Liechtenstein als Zweigniederlassung einzutragen. Ein Zuzug einer Limited nach Liechtenstein und eine damit einhergehende Eintragung dieser Limited ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister wurde strickt verweigert und die Limited nicht als juristische Person anerkannt.

Vielmehr wurden die rein in Liechtenstein tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war somit gänzlich ausgeschlossen. Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt im Jahre 2003, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlasssungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.

Dies gilt sowohl für die österreichische bzw. deutsche GmbH als auch für die englische und irische Limited (Ldt), die französische "S.A.R.L.", die niederländische "B.V.", die spanische ""S.L." bzw. "S.L.N.E." usw.

Am 01.01.2021 ist der Brexit wirksam geworden. Der Brexit hat keine auswirkung auf die Englische Limited mit Niederlassung in der Schweiz oder Liechtenstein.

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