Muss ich den Jahresabschluss in Liechtenstein offenlegen?

Nur eingeschränkt. Liechtenstein kennt keine allgemeine Offenlegung wie das österreichische Firmenbuch oder der deutsche Bundesanzeiger.

Was einzureichen ist

Der Jahresabschluss geht an das Amt für Justiz, spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag. Eine Ausfertigung geht daneben mit der Steuererklärung an die Steuerverwaltung — das ist aber nicht die Offenlegung. Liechtenstein kennt nicht die Prüfung, sondern die prüferische Durchsicht — den Review. Darauf verzichten darf nur, wer die Voraussetzungen einer Kleinstgesellschaft erfüllt und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; der Verzicht setzt einen einstimmigen Beschluss des obersten Organs voraus und gilt dann auch für die Folgejahre.

Was öffentlich ist

Der Handelsregisterauszug — Firma, Sitz, Rechtsform, Organe, Zeichnungsberechtigung und Stammkapital. Die Zahlen stehen nicht im Auszug selbst. Wer sie sehen will, kommt trotzdem an sie heran: Das Handelsregister ist samt Anmeldungen und Belegen öffentlich, und in die Belege darf jedermann gegen Gebühr Einsicht nehmen.

Was daneben besteht

Das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem VwEG. Es ist keine Offenlegung des Abschlusses, aber eine Meldepflicht, die jede Gesellschaft trifft. Die zugehörige Gebühr steht im Bestellformular mit eigenem Betrag.

Hinweis: Für eine irische oder englische Limited mit Zweigniederlassung hier bleibt es bei der Offenlegung im Gründungsland. Die Pflicht wandert nicht mit der Niederlassung.

Zuletzt aktualisiert am 07.09.2026 von Elrico Tschann.

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Erst die Gewerbebewilligung, dann das Handelsregister.

An dieser Reihenfolge geraet in Liechtenstein mehr ins Stocken als an allem anderen. Sagen Sie uns, was die Gesellschaft tun soll und wer sie fuehrt — daraus ergibt sich, was das Amt fuer Volkswirtschaft von Ihnen braucht und in welcher Reihenfolge.

Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845

Lieber schriftlich? Schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir bereiten den Antrag vor und begleiten ihn; ueber die Erteilung entscheidet das Amt. Das erste Gespraech kostet nichts.