Kann eine ausländische Gesellschaft ihren Sitz nach Liechtenstein verlegen?

Grundsätzlich ja. Liechtenstein kennt die Sitzverlegung als eigenen Vorgang, und die Gesellschaft bleibt dabei dieselbe juristische Person, statt aufgelöst und neu gegründet zu werden.

Was dafür vorliegen muss

  • Das Recht des Wegzugsstaats muss die Verlegung zulassen. Daran scheitert es häufiger als am liechtensteinischen Recht.
  • Ein Beschluss des zuständigen Organs.
  • Der Nachweis, dass die Gesellschaft die Anforderungen einer liechtensteinischen Rechtsform erfüllt, einschliesslich des Kapitals.
  • Bei gewerblicher Tätigkeit die Gewerbebewilligung — vorgelagert, wie bei jeder Neugründung.

Was dabei zu bedenken ist

Der Wegzug löst im bisherigen Sitzstaat regelmässig eine Schlussbesteuerung stiller Reserven aus. Diese Frage ist vor dem Beschluss zu klären, nicht danach.

Hinweis: Für Gesellschaften aus dem EWR ist der Weg leichter als für solche aus Drittstaaten. Eine englische Gesellschaft ist seit dem Brexit ein Drittstaatsfall.

Zuletzt aktualisiert am 22.08.2026 von Elrico Tschann.

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Erst die Gewerbebewilligung, dann das Handelsregister.

An dieser Reihenfolge geraet in Liechtenstein mehr ins Stocken als an allem anderen. Sagen Sie uns, was die Gesellschaft tun soll und wer sie fuehrt — daraus ergibt sich, was das Amt fuer Volkswirtschaft von Ihnen braucht und in welcher Reihenfolge.

Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845

Lieber schriftlich? Schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir bereiten den Antrag vor und begleiten ihn; ueber die Erteilung entscheidet das Amt. Das erste Gespraech kostet nichts.