Ist meine Gesellschaft eine Sitzgesellschaft, und braucht sie einen Treuhänder?
Das hängt davon ab, ob sie in Liechtenstein ein Gewerbe ausübt. Die Unterscheidung entscheidet über eine jährlich wiederkehrende Position, und sie wird oft falsch dargestellt.
Die tätige Gesellschaft
Wer hier eine Gewerbebewilligung hat und tatsächlich tätig ist, ist keine Sitzgesellschaft. Für ihn gilt Art. 180a PGR nicht, und er braucht keinen zugelassenen Treuhänder als Organ. Das ist der Regelfall unserer Kunden.
Die Sitzgesellschaft
Eine Gesellschaft, die in Liechtenstein kein Gewerbe ausübt und eigenes Vermögen verwaltet, ist Sitzgesellschaft. Für sie verlangt Art. 180a PGR ein zugelassenes Organ im Land. Diese Stellung übernimmt ein Treuhänder, mit dem wir zusammenarbeiten.
Wo die Weiche liegt
- GmbH und AG — die Weiche hängt an der Gewerbebewilligung.
- Stiftung — hier ist die Sitzgesellschaft der Regelfall.
- Zweigniederlassung einer Limited — sie braucht zwingend eine eigene Gewerbebewilligung und ist deshalb nie Sitzgesellschaft.
Hinweis: Eine Sitzgesellschaft ist nur mit liechtensteinischen Rechtsformen möglich. Wer liest, in Liechtenstein brauche „jede Gesellschaft" einen Treuhänder, liest etwas Falsches.
Zuletzt aktualisiert am 22.08.2026 von Elrico Tschann.
Erst die Gewerbebewilligung, dann das Handelsregister.
An dieser Reihenfolge geraet in Liechtenstein mehr ins Stocken als an allem anderen. Sagen Sie uns, was die Gesellschaft tun soll und wer sie fuehrt — daraus ergibt sich, was das Amt fuer Volkswirtschaft von Ihnen braucht und in welcher Reihenfolge.
Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845
Lieber schriftlich? Schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir bereiten den Antrag vor und begleiten ihn; ueber die Erteilung entscheidet das Amt. Das erste Gespraech kostet nichts.