Unabhängig davon, wo die englische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist
sie in Großbritannien unbeschränkt steuerpflichtig, da sich dort ihr
Registersitz (Registered Office) befindet. Befindet sich der Ort der
Geschäftsleitung in Deutschland oder Österreich, so ist die Gesellschaft in
Deutschland bzw. Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Konkurrenz
zwischen zwei Verwaltungssitzen wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dahin
gehend gelöst, dass das Besteuerungsrecht dem Staat zusteht, in welchem sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Da sich die
Buchführungspflicht nach englischem Recht richtet, muss für die deutsche bzw.
österreichische Besteuerung eine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt werden.
Zuständig für die Besteuerung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der
Verwaltungssitz befindet. In England muss demnach eine Nullerklärung abgegeben
werden. Die Anteilseigner haben die Kapitalerträge nach allgemeinen Grundsätzen
in Deutschland bzw. Österreich zu versteuern.
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Quelle: Bundesgerichtshof Pressestelle
EuGH C-208/00
BGH, Beschluß v. 30.03.2000 - VII ZR 370/98
EuGH, Urt. v. 9.3.1999 -- Rs. C-212/97
"Centros Ltd."
Zuletzt aktualisiert am 16.12.2010 von Insolution Team.
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