Für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Limited gibt es nach englischem Recht keine Formvorschriften. Das bedeutet, daß Anteile auch mündlich übertragen werden können. In der Praxis empfiehlt es sich allerdings stets, einen schriftlichen Vertrag über die Anteilsübertragung zu schließen, gemäß dem der Alt-Gesellschafter die Anteile an den Neu-Gesellschafter überträgt und dieser die Übertragung annimmt; für diesen Vertrag sollte vorsorglich ausdrücklich das Recht des Vereinigten Königreichs von England und Wales vereinbart werden, da die Übertragung nach deutschem Recht nach einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Meinung der notariellen Beurkundung bedarf.
Erfolgte die Übertragung entgeltlich und übersteigt der Kaufpreis den Betrag von umgerechnet GBP 1.000, so ist ihre Wirksamkeit außerdem abhängig von der Entrichtung einer Stempelsteuer (Stamp Duty) an die englische Finanzverwaltung. Details hierzu in englischer Sprache unter http://www.hmrc.gov.uk/sd/shares/sharetransfers.htm#3. Die Übertragung wird dem Companies House zunächst nicht angezeigt. Anders als etwa bei einer deutschen GmbH kann der Neu-Gesellschafter seine Gesellschafterposition daher zunächst nicht aus dem Register heraus nachweisen. Sein einziger Nachweis ist der Anteilsübertragungsvertrag.
Erst im Rahmen des jeweils nächsten Annual Returns werden etwaige unterjährige Gesellschafterwechsel dem Companies House bekanntgegeben und sind anschließend öffentlich einsehbar.
Zuletzt aktualisiert am 16.12.2010 von Insolution Team.
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