Die Gesellschafter sind die Eigentümer der Limited. Sie sind nicht zur Vertretung der Limited befugt. Oberstes Organ der Limited ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ernennt beispielsweise den Director oder entscheidet über Namensänderungen der Limited oder deren Auflösung.
In der Praxis existieren für die wichtigsten Gesellschafterbeschlüsse Formulare, die vom Director als Vertreter der Gesellschafterversammlung unterzeichnet werden, und mit denen Änderungen gegenüber Companies House bekanntgegeben werden. Die Gesellschafterversammlung entscheidet auch darüber, inwieweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Gewinn einbehalten oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Jedem Gesellschafter steht von dem ausgeschütteten Gewinn derjenige Prozentsatz zu, der seinem Anteil an allen ausgegebenen Anteilen der Limited entspricht. (Dies gilt jedenfalls dann, wenn – was der fast ausschließliche Regelfall ist – keine Vorzugsaktien ausgegeben sind).
Beispiel: Eine Limited mit einem Issued Capital von GBP 100, aufgeteilt in 100 Anteile je GBP 1, hat zwei Gesellschafter. Gesellschafter A hält 25 Anteile, Gesellschafter B hält 75 Anteile. Der auszuschüttende Jahresgewinn steht zu einem Viertel (25 %) Gesellschafter A und zu drei Vierteln (75 %) Gesellschafter B zu. Die Stimmrechte der Gesellschafter auf den Gesellschafterversammlungen werden entsprechend ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am 16.12.2010 von Insolution Team.
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