03.11.2007 14:15
Grundlage der Entscheidung ist eine deliktische Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 823, 826 BGB). Diese machten die Richter an folgenden Punkten fest: Einrichtung eines eigenen Kontos des Repräsentanten, das auf seinen Namen lautete; Veranlassung der Überweisung des treuhänderisch zu verwaltenden Betrages auf dieses Konto und schließlich Ausführungen zur eigenen Verfügungsbefugnis über den überwiesenen Betrag gegenüber der Bank. Dieses gesamte Verhalten des Repräsentanten zielte von Anfang auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleger ab, urteilten die Richter des Brandenburgischen OLG (Az. 13 U 73/06).
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